Rz. 65

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben (vgl. Art. 64 bis Mehrwertsteuergesetz). Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat. Vierteljährliche Meldungen sind möglich, wenn nur Lieferungen ausgeführt werden und die Bemessungsgrundlage in den letzten fünf Quartalen jeweils nicht über 50.000 EUR lag.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen. In Ausnahmefällen ist die Abgabe in Papierform zulässig. Dann ist Abgabetermin bereits der 15. Kalendertag.

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