Rz. 66

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine monatliche Zusammenfassende Meldung bis spätestens zum 15. Kalendertag des Folgemonats einreichen. Diese Meldungen sind zwingend digital abzugeben.

Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Lieferungen in den letzten vier Kalendervierteljahren einen Betrag von 50.000 EUR nicht überschritten haben, oder die nur innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbringen, können stattdessen vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen abgeben.

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