Rz. 75

Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Steuerpflichtige in elektronischer Form eine vierteljährliche Meldung sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Ausgangsrechnungen, sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Eingangsrechnungen, sämtlicher Gutschriften und sämtlicher Belastungsanzeigen übermitteln (Spesometro). In den Vorjahren handelte es sich jeweils um eine Jahresmeldung.

Für die Meldungen des Jahres 2017 wurde eine abweichende Meldefrist eingeführt, damit die Steuerpflichtigen sich auf das neue System einstellen konnten, nämlich ein abweichender Halbjahreszeitraum als Meldeperiode. In den Meldungen sind Informationen über die leistenden Unternehmen bzw. die Leistungsempfänger, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, das Entgelt, der Steuersatz, der Umsatzsteuerbetrag und die Art der Transaktion anzugeben.

 

Rz. 76

Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2019 beschlossenen verpflichtenden digitalen Rechnungstellung wird diese Meldepflicht von Daten über Lieferanten und Kunden abgeschafft. Stattdessen wird eine neue Meldung bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen eingeführt.

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