Rz. 63

Es ist zusätzlich zum 01.05. des Folgejahres eine zusammenfassende Jahreserklärung abzugeben (vgl. Art. 64 Mehrwertsteuergesetz). Diese Pflicht gilt nicht für die Jahresmelder.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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