Rz. 89

Für die Steuerabrechnung nach Vereinnahmung können sich Steuerpflichtige entscheiden, die jährlich weniger als 400.000 EUR Umsatz machen. Die Fälligkeit der MwSt für den Steuerpflichtigen entsteht am Tag des Zahlungseingangs bzw. der Vorsteuerabzug erst mit tatsächlicher Zahlung. Die obige Regelung ist in folgenden Fällen nicht anwendbar: Einfuhr bzw. Ausfuhr, Lieferungen und Warenerwerb aus der EU, bei spezifischen Transaktionen im Inlandsmarkt (Finanzleasing, Transaktionen gemäß Kredit- oder Darlehensverträgen, Warenlieferungen bzw. Leistungen, für welche eine Rechnung ausgestellt wurde, bevor die Lieferung oder Leistung erbracht wurde).

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