Rz. 63

Von Unternehmern, deren Umsatz mit Lieferungen über 788.000 EUR liegt, oder mit Dienstleistungen über 238.000 EUR, und deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr mehr als 4.000 EUR betrug, oder solche Unternehmen, deren Umsatzsteuerschuld im Vorjahr mehr als 15.000 EUR betrug, müssen monatliche Umsatzsteuermeldungen abgeben („régime réel normal). Dabei liegt der Abgabetermin jeweils zwischen dem 15. Tag und dem 24. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 287 Steuergesetz und Erlasse dazu). Die Steuerbehörde informiert bei Registrierung über den Abgabetermin, der u. a. von der Rechtsform und dem Firmensitz abhängt.

 

Rz. 64

Unternehmen, deren Umsatz mit Lieferungen zwischen 82.800 EUR und 788.000 EUR liegt, oder mit Dienstleistungen zwischen 33.100 EUR und 238.000 EUR, und deren Umsatzsteuerschuld im maximal 15.000 EUR betrug, dürfen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen abgeben ("régime réel simplifié"). Gleiches gilt bei Überschreiten der Umsatzgrenzen aber einer Umsatzsteuerschuld von maximal 4.000 EUR.

Noch kleinere Unternehmen müssen keine unterjährigen Umsatzsteuermeldungen abgeben. Sie geben stattdessen eine Jahresmeldung ab.

Die Umsatzgrenzen unterliegen regelmäßigen Anpassungen.

 

Rz. 65

Es kann ein Antrag auf einmonatige Verschiebung der Termine gestellt werden (vgl. Art. 287 Steuergesetz). In diesem Fall sind Vorauszahlungen von 80 % auf geschätzter Basis zum Regelfälligkeitstag zu leisten.

Grundsätzlich waren die Meldungen bis zum 31.12.2017 nur ab einem Umsatz von 230.000 EUR in digitaler Form einzureichen. Bei ausländischen Unternehmen war dagegen stets die digitale Abgabe vorgesehen. Seit dem 01.01.2018 müssen alle Steuerpflichtigen ihre Meldungen in digitaler Form abgeben.

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