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In den Niederlanden sind die Umsatzsteueranmeldungen, abhängig von der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer, monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Die Abgabe hat elektronisch zu erfolgen und ist spätestens am letzten Werktag des Monats vorzunehmen, der auf die Berichtsperiode folgt (vgl. Art. 37a Mehrwertsteuergesetz). Bei jährlicher Abgabe verlängert sich die Abgabefrist bis Ende März. Zum gleichen Zeitpunkt muss auch die zu zahlende Umsatzsteuer entrichtet werden (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz).

Standardmäßig ist die Umsatzsteueranmeldung vierteljährlich einzureichen. Bei regelmäßigen Vorsteuerüberhängen, wie sie beispielsweise bei Exporteuren auftreten können, kann der Steuerpflichtige die monatliche Abgabe beantragen. Sofern die vierteljährlich zu zahlende Umsatzsteuer mehr als 7.000 EUR beträgt oder der Steuerpflichtige regelmäßig die Umsatzsteuer zu spät entrichtet, kann die Finanzverwaltung die monatliche Abgabe verlangen. Steuerpflichtigen, die im Jahr weniger als 1.883 EUR Umsatzsteuer zahlen, kann die jährliche Abgabe erlaubt werden.

Seit dem 01.01.2018 sind Berichtigungen der Angaben in Umsatzsteuermeldungen ebenfalls in elektronischer Form vorzunehmen.

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