Rz. 63

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 84 und 85 Mehrwertsteuergesetz).

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr eine Schwelle von 60.000 EUR nicht überschritten hat, dürfen auf Antrag halbjährliche Umsatzsteuermeldungen einreichen. Diese Vereinfachung gilt auch bei Neugründung eines Unternehmens. Dann wird die Grenze auf den erwarteten Umsatz des laufenden Kalenderjahrs bezogen.

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