Rz. 66

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig.

 

Rz. 67

Bei einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen EUR besteht ein Wahlrecht für quartalsweise Umsatzsteuermeldungen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn ein Unternehmen in einem Quartal innergemeinschaftliche Lieferungen von mehr als 50.000 EUR ausgeführt hat. Bei manchen Umsätzen reduziert sich die Grenze für das Wahlrecht von 2,5 Millionen EUR auf 250.000 EUR.

Unternehmen, die quartalsweise Umsatzsteuermeldungen abgeben, mussten bis zum Jahr 2017 monatliche Vorauszahlungen jeweils am 20. Tag des zweiten und dritten Monats entrichten. Diese betragen jeweils 1/3 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Quartals. Diese Regelung wurde zum 01.04.2017 abgeschafft.

 

Rz. 68

Sämtliche Unternehmen müssen zum 24.12. eines Jahres eine Sondervorauszahlung für die Periode vom 01.12. bis 20.12. leisten. Die Zahlung kann entweder nach tatsächlichen Werten (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) oder auf Basis der Umsatzsteuerschuld des Monats November ermittelt werden.

 

Rz. 69

Die elektronische Abgabe der Meldungen ist verpflichtend. Nur in Härtefällen kann die Abgabe in Papierform gestattet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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