Rz. 63

Im Regelfall sind zweimonatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben (vgl. Art. 74 ff. Mehrwertsteuergesetz). Liegt die Jahresumsatzsteuerschuld unter 3.000 EUR, können Umsatzsteuermeldungen für 6-Monats-Perioden eingereicht werden. Bei einer Jahresumsatzsteuerschuld unter 15.000 EUR ist der Meldezeitraum eine 4-Monats-Periode.

Der Abgabetag ist grundsätzlich der 23. Tag des Monats nach Ende des Meldezeitraums, also z. B. der 23.03. für den Meldezeitraum Januar/Februar. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.

 

Rz. 64

Es besteht für Unternehmen, die regelmäßig Vorsteuerüberhänge haben, die Möglichkeit, einen Antrag auf monatliche Umsatzsteuermeldungen zu stellen. Die Behörde entscheidet hierüber in eigenem Ermessen.

Weiterhin kann in Einzelfällen die jährliche Umsatzsteuermeldung gestattet werden, in der Regel für kleine Unternehmen. Allerdings müssen diese Unternehmen dann monatliche Vorauszahlungen per Lastschriftverfahren leisten, und es entstehen Zinsen, falls die Summe der Zahlungen im Jahr unter 80 % der tatsächlichen Umsatzsteuerzahllast liegt.

Grundsätzlich ist die digitale Erklärungsabgabe verpflichtend. In Ausnahmefällen kann die Papierabgabe zugelassen werden. Dann ist der Abgabetag bereits der 19. Tag des Folgemonats.

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