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In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 99 Mehrwertsteuergesetz).

Kleine Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, geben stattdessen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen ab. Dies gilt auch für Unternehmen, die unter der Umsatzgrenze geblieben sind, aber nach vereinbarten Entgelten besteuern.

Eine Rückausnahme (d. h. monatliche Meldepflicht) gilt in den ersten zwölf Monaten nach der Umsatzsteuerregistrierung oder für Unternehmen, die in einem Monat Umsätze der in Anhang 13 zum Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Art (u. a. bestimmte Metalle, Druckertinte, Digitalkameras, diverse Öle und Fette) für mehr als 50.000 PLN ausführen.

Die Abgabe der Meldungen in digitaler Form ist seit dem 01.01.2018 vorgeschrieben. Vorher galten diverse Ausnahmeregelungen.

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