12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 62

Steuerpflichtige, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr mindestens 650.000 EUR betragen hat, sind verpflichtet, monatlich Umsatzsteueranmeldungen abzugeben. Bei geringeren Umsätzen hat die Abgabe quartalsweise zu erfolgen (vgl. Art. 41 CIVA). Die Abgabe ist elektronisch über das Portal der portugiesischen Finanzverwaltung vorzunehmen. Für den Erhalt eines Zugangscodes ist eine Registrierung erforderlich.

Dabei ist Abgabetermin bei monatlicher Abgabe jeweils der 10. Tag des übernächsten Monats und bei vierteljährlicher Abgabe jeweils der 15. Tag des zweiten auf das Quartalsende folgenden Monats. Die Zahlung hat zeitgleich zu erfolgen (vgl. Art. 27 i. V. m. Art. 41 CIVA).

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 63

Bis zum 15. Juli des Folgejahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 15. des siebten auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgenden Monats) ist eine zusammengefasste Umsatzsteuerjahreserklärung als Bestandteil der Jahressteuererklärungen abzugeben. Der Steuerpflichtige hat in diesem Rahmen auf einem elektronisch von der portugiesischen Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Formular eine Übersicht über die im vergangenen Jahr ausgeführten Transaktionen mit einzureichen. In einer Lieferanten- und Kundenübersicht sind alle Lieferanten und Kunden sowie die mit ihnen im vergangenen Jahr getätigten Umsätze aufzuführen, vorausgesetzt die Umsätze waren höher als 25.000 EUR. Die Abgabe sämtlicher Erklärungen und Formulare hat elektronisch zu erfolgen (vgl. Art. 29 CIVA).

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 64

Die portugiesische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus neun Ziffern, mit dem vorangestellten Ländercode PT.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 65

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist grundsätzlich identisch mit dem für die Abgabe Umsatzsteueranmeldungen relevanten Meldezeitraum. Übersteigt jedoch bei quartalsweiser Abgabe der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen im aktuellen oder in einem der letzten vier Quartale 50.000 EUR, so hat die Abgabe monatlich zu erfolgen (vgl. Art. 23 und 30 RITI).

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats elektronisch einreichen.

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