12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 61

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 115 Mehrwertsteuergesetz).

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht überschreitet und die nicht am innergemeinschaftlichen Verkehr teilnehmen, dürfen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen einreichen.

Mehrwertsteuergruppen müssen stets monatliche Meldungen abgeben.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 62

In Lettland gibt es nur in besonderen Fällen eine Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese sind wie folgt:

  • Unternehmer muss Vorsteuerberichtigungen vornehmen,
  • Unternehmer führt Finanzumsätze aus,
  • Unternehmer wendet die Sonderregelung für Rückgaben von Verpackungen und Pfand an.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 63

Die lettische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus elf Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode LV.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 64

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Ebenso müssen Unternehmen, die innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen, oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen beziehen, eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.

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