12.1 Keine Umsatzsteuervoranmeldungen, aber periodische Umsatzsteuerberechnungen und –zahlungen

 

Rz. 72

a) Verfahren bis zum 31.12.2016

Das italienische Recht kannte bis Ende 2016 keine Verpflichtung zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen. Jedoch waren die Steuerpflichtigen angehalten, ihre Umsatzsteuerschuld auf monatlicher oder vierteljährlicher Basis zu berechnen und entsprechende Zahlungen an die Finanzbehörden zu leisten. Die Regelmethode war die monatliche Umsatzsteuerberechnung und Umsatzsteuerzahlung.

Das vierteljährliche Verfahren war anzuwenden, falls der Vorjahresumsatz für Dienstleistungen einen Betrag von 400.000 EUR oder für Warenlieferungen einen Betrag von 700.000 EUR nicht überschritten hatte. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit war stattdessen auf den erwarteten Umsatz des ersten Geschäftsjahres abzustellen. Vierteljährliche Umsatzsteuerzahler waren verpflichtet, zusätzlich einen Zins von 1 % zu entrichten.

Die monatlichen Umsatzsteuerzahlungen waren jeweils zum 16. Tag des Folgemonats fällig.

Vierteljährliche Umsatzsteuerzahlungen waren zum 16. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Quartals fällig. Eine Ausnahme von dieser Regelung galt für das letzte Quartal, da in diesem Fall der Fälligkeitstermin grundsätzlich der 16.03. des folgenden Jahres war.

Weiterhin war am 27.12. des laufenden Jahres eine Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten. Diese Umsatzsteuervorauszahlung konnte nach unterschiedlichen Methoden (Prognosemethode, historische Methode oder auf Basis der tatsächlich ausgeführten Geschäfte) ermittelt werden.

b) Seit dem 01.01.2017: Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 73

Seit dem 01.01.2017 sind in der Regel vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen in digitaler Form abzugeben. Der Abgabetermin ist der letzte Tag des zweiten folgenden Monats. Die Zahlungstermine nach dem alten Verfahren gelten allerdings weiter.

Es ist vorgesehen, die laufenden Umsatzsteuermeldungen ab dem 01.01.2019 abzuschaffen. Hintergrund ist die dann zwingende digitale Rechnungstellung über ein von den Behörden zur Verfügung gestelltes System, wodurch sämtliche Besteuerungsgrundlagen bereits bekannt sein sollen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 74

Alle Steuerpflichtigen sind verpflichtet, eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr in digitaler Form einzureichen. Der Abgabetermin für die Jahreserklärung 2016 war der 28. 02.2017.

Für Erklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt ein Abgabezeitraum zwischen dem 01.02. und dem 30.04. des Folgejahres.

12.3 Weitere Meldepflicht: Vierteljährliche Meldung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen

 

Rz. 75

Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen Steuerpflichtige in elektronischer Form eine vierteljährliche Meldung sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Ausgangsrechnungen, sämtlicher umsatzsteuerrelevanter Eingangsrechnungen, sämtlicher Gutschriften und sämtlicher Belastungsanzeigen übermitteln (Spesometro). In den Vorjahren handelte es sich jeweils um eine Jahresmeldung.

Für die Meldungen des Jahres 2017 wurde eine abweichende Meldefrist eingeführt, damit die Steuerpflichtigen sich auf das neue System einstellen konnten, nämlich ein abweichender Halbjahreszeitraum als Meldeperiode. In den Meldungen sind Informationen über die leistenden Unternehmen bzw. die Leistungsempfänger, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, das Entgelt, der Steuersatz, der Umsatzsteuerbetrag und die Art der Transaktion anzugeben.

 

Rz. 76

Im Zusammenhang mit der zum 01.01.2019 beschlossenen verpflichtenden digitalen Rechnungstellung wird diese Meldepflicht von Daten über Lieferanten und Kunden abgeschafft. Stattdessen wird eine neue Meldung bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen eingeführt.

12.4 Besondere Meldepflicht für häufige Ausführer

 

Rz. 77

Häufige Ausführer müssen eine zusätzliche Absichtserklärung bei der Finanzbehörde einreichen. Voraussetzung für die Anwendung der Sonderregelung (vergleiche 7.4) ist, dass dem Lieferanten sowohl die entsprechende Absichtserklärung als auch die Bestätigung von deren Abgabe bei der Steuerbehörde vorliegt.

 

Rz. 78

Stellt ein leistender Unternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, ohne dass die Absichts­erklärung vorgelegen hat, können Strafen zwischen 100 % und 200 % des Umsatzsteuerbetrages erhoben werden.

12.5 Sonderproblem Vorsteuererstattung

 

Rz. 79

In Italien werden Vorsteuerüberschüsse nicht unmittelbar an den Steuerpflichtigen erstattet. Vielmehr gilt der Grundsatz der Verrechnung mit Steuerverbindlichkeiten. Der Steuerpflichtige hat allerdings die Möglichkeit, einen gesonderten Erstattungsantrag entweder auf Vierteljahres- oder auf Jahresbasis zu stellen.

Ein jährlicher Erstattungsantrag kann gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • der durchschnittliche Steuersatz auf die Leistungsbezüge des Steuerpflichtigen übersteigt den durchschnittlichen Steuersatz auf die Ausgangsumsätze um mindestens zehn Prozentpunkte,
  • mehr als 25 % der Gesamtumsätze des Steuerpflichtigen sind Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen oder internationale Dienstleistungen,
  • der Vorsteuerüberhang hängt mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen für die Forschung und Entwicklung zusammen. In dieser Variante ist das Erstattungsrecht allerdings auf die entsprechende Vorsteuer beschränkt,
  • der Steuerpflichtige führt überwie...

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