12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 59

In den Niederlanden sind die Umsatzsteueranmeldungen, abhängig von der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer, monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzugeben. Die Abgabe hat elektronisch zu erfolgen und ist spätestens am letzten Werktag des Monats vorzunehmen, der auf die Berichtsperiode folgt (vgl. Art. 37a Mehrwertsteuergesetz). Bei jährlicher Abgabe verlängert sich die Abgabefrist bis Ende März. Zum gleichen Zeitpunkt muss auch die zu zahlende Umsatzsteuer entrichtet werden (vgl. Art. 14 Mehrwertsteuergesetz).

Standardmäßig ist die Umsatzsteueranmeldung vierteljährlich einzureichen. Bei regelmäßigen Vorsteuerüberhängen, wie sie beispielsweise bei Exporteuren auftreten können, kann der Steuerpflichtige die monatliche Abgabe beantragen. Sofern die vierteljährlich zu zahlende Umsatzsteuer mehr als 7.000 EUR beträgt oder der Steuerpflichtige regelmäßig die Umsatzsteuer zu spät entrichtet, kann die Finanzverwaltung die monatliche Abgabe verlangen. Steuerpflichtigen, die im Jahr weniger als 1.883 EUR Umsatzsteuer zahlen, kann die jährliche Abgabe erlaubt werden.

Seit dem 01.01.2018 sind Berichtigungen der Angaben in Umsatzsteuermeldungen ebenfalls in elektronischer Form vorzunehmen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 60

In den Niederlanden gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 61

Die niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus zwölf Stellen, von denen die drittletzte der Buchstabe "B" sein muss. Der vorangestellte Ländercode lautet NL.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 62

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen auf elektronischem Wege eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Sofern der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen 50.000 EUR übersteigt, ist die Zusammenfassende Meldung auf monatlicher Basis abzugeben. Übersteigt der Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht 50.000 EUR, kann die Abgabe vierteljährlich erfolgen.

Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen hat die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung monatlich zu erfolgen, allerdings kann der Steuerpflichtige auch zur Abgabe auf vierteljährlicher Basis optieren.

Die Zusammenfassende Meldung ist zusammen mit der Umsatzsteueranmeldung elektronisch einzureichen (vgl. Art. 37a Mehrwertsteuergesetz).

Reichen zu einer Umsatzsteuergruppe gehörende Unternehmen individuelle Umsatzsteueranmeldungen ein, sind von jedem einzelnen Unternehmen eigenständige Zusammenfassende Meldungen abzugeben. Wird hingegen von einer Umsatzsteuergruppe nur eine konsolidierte Umsatzsteueranmeldung abgegeben, ist grundsätzlich auch nur eine konsolidierte Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Es besteht trotzdem die Möglichkeit, für jedes einzelne Unternehmen eine eigenständige Zusammenfassende Meldung abzugeben.

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