12.1 Laufende Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 60

Ein Steuerpflichtiger, dessen Umsatz 40 Millionen SEK übersteigt, muss monatliche Umsatzsteuermeldungen einreichen. Die Meldungen sind zum 26. Tag des Folgemonats abzugeben. Zum gleichen Termin wird die Umsatzsteuer fällig.

Andernfalls sind vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Diese sind jeweils zum 12. Tag des zweiten Folgemonats fällig.

Es kann alternativ die monatliche Abgabe beantragt werden. In diesem Fall ist der Abgabetag aber weiterhin der 12. Tag des zweiten Folgemonats.

Liegt der Umsatz unter 1 Million SEK, sind Jahresmeldungen einzureichen. Diese sind jeweils zum 1. Tag des dritten Folgemonats fällig.

Grundsätzlich sind alle Meldungen in digitaler Form abzugeben.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 61

In Schweden gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 62

Die schwedische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus zwölf Zahlen, mit dem vorangestellten Ländercode SE.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 63

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist bei Lieferungen der Kalendermonat, es sei denn, der meldepflichtige Betrag in diesem und den vorangehenden vier Quartalen war weniger als 1 Million SEK. Werden nur Dienstleistungen erbracht, ist Meldezeitraum das Kalendervierteljahr.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats einzureichen, wenn sie digital abgegeben wird. Bei Abgabe in Papierform ist Abgabestichtag der 20.Tag.

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