12.1 Monatliche Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 64

In Bulgarien sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben (vgl. Art. 125 Mehrwertsteuergesetz). Dabei ist Abgabetermin jeweils der 14. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig. Die Steuer ist in bulgarischer Währung zu entrichten.

Umsatzsteuermeldungen müssen digital übermittelt werden. Eine Ausnahme galt bis zum 31.12.2017, wenn im Meldezeitraum maximal fünf Eingangs- oder Ausgangsrechnungen anzumelden waren. Seit dem 01.01.2018 sind alle Meldungen digital abzugeben.

12.2 Keine Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 65

In Bulgarien gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 66

Die bulgarische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus neun oder zehn Zahlen, mit dem vorangestellten Ländercode BG.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 67

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine monatliche Zusammenfassende Meldung abgeben.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 14. Kalendertag des Folgemonats einzureichen und zwingend digital abzugeben.

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