12.1 Umsatzsteuermeldungen
Rz. 60
In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).
Die digitale Abgabe der Meldungen ist verpflichtend, wenn ein Unternehmer seit mindestens zwölf Monaten tätig ist. Auf Antrag kann die weitere Papierabgabe bewilligt werden.
12.2 Keine Umsatzsteuerjahreserklärungen
Rz. 61
In Estland gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rz. 62
Die estnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus neun Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode EE.
12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr
Rz. 63
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats einzureichen.
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