12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 61

Im Regelfall sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Unternehmen, die keine doppelte Buchführung haben müssen, geben dagegen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen ab.

Der Abgabetag ist grundsätzlich der letzte Werktag des Monats nach Ende des Meldezeitraums, also z. B. der 31.03. für den Monat Februar. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.

Allerdings besteht ein Wahlrecht, Umsatzsteuerzahllasten über 100 EUR in zwei Raten zu begleichen. In diesem Fall sind nur 50 % sofort fällig, und die verbleibende 50 % zum letzten Werktag des Folgemonats.

Grundsätzlich ist die digitale Erklärungsabgabe verpflichtend.

Nach einem Rundschreiben (1103/2017 vom 21.07.2017) werden seit dem 01.07.2017 Vorsteuerüberhänge ohne weitere Prüfung erstattet, wenn der Steuerpflichtige ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter nach dem Zollrecht ist oder mindestens 50 % seiner Umsätze aus nicht in Griechenland steuerbaren Tätigkeiten erzielt. Weitere Bedingung ist, dass eine Steuerprüfung der letzten drei Jahre maximal eine Umsatzsteuernachzahlung von 5 % ergeben haben darf und der Steuerpflichtige im gleichen Zeitraum keine Verstöße gegen Steuervorschriften (z. B. falsche Rechnungen) begangen haben darf. Weiterhin führen die Steuerbehörden interne Risikobewertungen durch.

Die Steuerbehörden erstellen jeweils im Februar und August eines Jahres Listen der entsprechend begünstigten Steuerpflichtigen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 62

Es gibt keine zusätzlichen Jahreserklärungen.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 63

Die griechische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus neun Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode EL.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 64

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 26. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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