12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 63

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 84 und 85 Mehrwertsteuergesetz).

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr eine Schwelle von 60.000 EUR nicht überschritten hat, dürfen auf Antrag halbjährliche Umsatzsteuermeldungen einreichen. Diese Vereinfachung gilt auch bei Neugründung eines Unternehmens. Dann wird die Grenze auf den erwarteten Umsatz des laufenden Kalenderjahrs bezogen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 64

In Litauen gibt es nur in besonderen Fällen eine Umsatzsteuerjahreserklärung. Diese sind wie folgt:

  • Unternehmer muss Vorsteuerberichtigungen vornehmen,
  • Pro-rata-Abzugssatz ändert sich.

12.3 Weitere Meldepflichten in der Umsatzsteuer

 

Rz. 65

Seit dem 01.10.2016 müssen alle Unternehmer zusätzlich einen sog. SAF-Report digital übermitteln. Dabei sind detaillierte Angaben zu allen Eingangs- und Ausgangsleistungen zu machen. Die Meldung muss bis zum 20. Tag nach Ende des Meldezeitraums erfolgen.

12.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 66

Die litauische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht entweder aus neun oder aus zwölf Zeichen, jeweils mit dem vorangestellten Ländercode LT.

12.5 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 67

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.

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