12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 63

In der Regel sind quartalsweise Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 15. Tag des zweiten auf den Meldezeitraum folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz).

Seit einiger Zeit gilt eine Schonfrist von sieben Tagen für verspätete Anmeldungen oder Steuerzahlungen, wenn die Meldungen digital eingereicht wurden. Die digitale Abgabe ist bisher nicht verpflichtend.

12.2 Keine Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 64

In Malta gibt es keine zusätzliche Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 65

Die maltesische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus acht Zeichen, mit dem Ländercode MT.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 66

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine monatliche Zusammenfassende Meldung bis spätestens zum 15. Kalendertag des Folgemonats einreichen. Diese Meldungen sind zwingend digital abzugeben.

Unternehmen, deren innergemeinschaftliche Lieferungen in den letzten vier Kalendervierteljahren einen Betrag von 50.000 EUR nicht überschritten haben, oder die nur innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbringen, können stattdessen vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen abgeben.

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