12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 66

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 20.Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig.

 

Rz. 67

Bei einem Jahresumsatz von weniger als 2,5 Millionen EUR besteht ein Wahlrecht für quartalsweise Umsatzsteuermeldungen. Dieses gilt jedoch nicht, wenn ein Unternehmen in einem Quartal innergemeinschaftliche Lieferungen von mehr als 50.000 EUR ausgeführt hat. Bei manchen Umsätzen reduziert sich die Grenze für das Wahlrecht von 2,5 Millionen EUR auf 250.000 EUR.

Unternehmen, die quartalsweise Umsatzsteuermeldungen abgeben, mussten bis zum Jahr 2017 monatliche Vorauszahlungen jeweils am 20. Tag des zweiten und dritten Monats entrichten. Diese betragen jeweils 1/3 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Quartals. Diese Regelung wurde zum 01.04.2017 abgeschafft.

 

Rz. 68

Sämtliche Unternehmen müssen zum 24.12. eines Jahres eine Sondervorauszahlung für die Periode vom 01.12. bis 20.12. leisten. Die Zahlung kann entweder nach tatsächlichen Werten (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) oder auf Basis der Umsatzsteuerschuld des Monats November ermittelt werden.

 

Rz. 69

Die elektronische Abgabe der Meldungen ist verpflichtend. Nur in Härtefällen kann die Abgabe in Papierform gestattet werden.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 70

In Belgien gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung. Jedoch ist zum 31.03. eine besondere Jahresmeldung (Form 725) abzugeben, in der alle Umsätze an in Belgien umsatzsteuerlich erfasste Kunden, die einen Nettobetrag von 250 EUR übersteigen, gemeldet werden müssen. Die Meldung ist ebenfalls digital abzugeben.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 71

Die belgische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus zehn Zeichen, mit dem vorangestellten Ländercode BE.

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 72

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum richtet sich nach dem Meldezeitraum der Umsatzsteuer.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats einreichen und zwingend digital abzugeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge