12.1 Laufende Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 59

In der Regel sind Umsatzsteuermeldungen für Zeiträume von zwei Monaten abzugeben (vgl. Art. 15-2 Mehrwertsteuergesetz). Die Meldungen sind zum 10. Tag des zweiten Folgemonats abzugeben. Zum gleichen Termin wird die Umsatzsteuer fällig.

Auf Antrag kann Unternehmen, deren Jahresumsatz unter 1 Mio. NOK liegt, gestattet werden, eine Jahresumsatzsteuermeldung einzureichen (vgl. Art. 15-3 Mehrwertsteuergesetz).

Für begünstigte Landwirte (siehe 9.3) gilt ebenfalls ein Jahresmeldeverfahren (vgl. Art. 15-4 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 60

Wenn ein Unternehmer regelmäßig Vorsteuerüberhänge von mindestens 25 % hat, kann er auf Antrag monatliche Meldungen einreichen. Bei Überhängen von mindestens 50 % sind noch kürzere Perioden, bis hin zu Wochenmeldungen, denkbar (vgl. Art. 15–5 Mehrwertsteuergesetz).

Grundsätzlich sind alle Meldungen in digitaler Form abzugeben.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 61

In Norwegen gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 62

Norwegen gehört nicht zur EU, so dass es keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im eigentlichen Sinn gibt. Die Mehrwertsteuernummer hat in der Regel neun Ziffern, gefolgt vom Kürzel "MVA".

12.4 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 63

Da Norwegen nicht zur EU gehört, gibt es keine entsprechenden Meldepflichten.

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