12.1 Umsatzsteuermeldungen

 

Rz. 62

In der Regel sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben. Dabei ist Abgabetermin jeweils der 25. Tag des folgenden Monats. Zum gleichen Termin ist die Steuerzahlung fällig (vgl. Art. 99 Mehrwertsteuergesetz).

Kleine Unternehmer, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, geben stattdessen vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen ab. Dies gilt auch für Unternehmen, die unter der Umsatzgrenze geblieben sind, aber nach vereinbarten Entgelten besteuern.

Eine Rückausnahme (d. h. monatliche Meldepflicht) gilt in den ersten zwölf Monaten nach der Umsatzsteuerregistrierung oder für Unternehmen, die in einem Monat Umsätze der in Anhang 13 zum Mehrwertsteuergesetz aufgeführten Art (u. a. bestimmte Metalle, Druckertinte, Digitalkameras, diverse Öle und Fette) für mehr als 50.000 PLN ausführen.

Die Abgabe der Meldungen in digitaler Form ist seit dem 01.01.2018 vorgeschrieben. Vorher galten diverse Ausnahmeregelungen.

12.2 Umsatzsteuerjahreserklärungen

 

Rz. 63

In Polen gibt es keine Umsatzsteuerjahreserklärung.

12.3 Weitere Meldepflichten in der Umsatzsteuer

 

Rz. 64

Seit dem 01.07.2015 müssen Unternehmer, die unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Inlandsumsätze fallende Transaktionen bewirken, eine Zusatzmeldung (VAT-27) abgeben. Der Meldezeitraum ist monatlich, ebenfalls mit Abgabe zum 25. Tag des Folgemonats.

Seit dem 01.07.2016 hat Polen weiterhin sog. SAF-T-Meldungen ("standard audit file tax", d. h. digitale Übermittlung von Daten an die Steuerbehörden für Prüfungszwecke) eingeführt. Diese gelten nicht nur umsatzsteuerlich, sondern betreffen auch allgemeine Buchführungsdaten und Bankdaten. Die Einführung erfolgte in mehreren Schritten, bezogen auf den Umfang der Meldepflicht und die betroffenen Unternehmen. Seit dem 01.01.2018 sind alle Umsatzsteuerpflichtigen unabhängig von der Unternehmensgröße voll meldepflichtig. Die Meldungen sind monatlich abzugeben.

Ab dem 01.01.2019 plant Polen die laufenden Umsatzsteuermeldungen abzuschaffen und stattdessen die über die SAF-T-Meldungen übermittelten Daten zu nutzen.

12.4 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Rz. 65

Die polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus zehn Zeichen mit dem vorangestellten Ländercode PL.

12.5 Zusammenfassende Meldung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr

 

Rz. 66

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Es besteht ebenfalls eine Meldepflicht für den Bezug innergemeinschaftlicher Erwerbe oder Dienstleistungen.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats in digitaler Form einzureichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge