12.1 Registrierungspflichten für Unternehmer (§§ 6 ff., §§ 94 – 97a § 97 MWStG)

 

Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der seinen Sitz in Tschechien hat und dessen Umsatz innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 1 Mio. CZK (ca. 40.000 EUR) überschreitet, wird zum Steuerzahler am ersten Tag des zweiten auf den Monat folgenden Monats nach dem Monat, in dem er den festgelegten Umsatz überschritten hat. Er muss binnen 15 Tagen nach Ende des Monats der Überschreitung eine Anmeldung zur Registrierung abgeben. Die Registrierung erfolgt dann zu dem Tag, an dem der Steuerpflichtige zum Steuerzahler wurde, also ggf. auch rückwirkend. Unternehmer, die die Umsatzgrenze nicht überschreiten oder nur unecht steuerbefreite Leistungen mit Ausnahme von Finanz- und Versicherungsleistungen oder Immobilienlieferungen erbringen, sind von der MWSt befreit und es entfällt die Verpflichtung zur steuerlichen Registrierung (Kleinunternehmerregelung). Ein Anspruch auf Vorsteuererstattung besteht ebenfalls nicht. Eine freiwillige Registrierung ist jedoch jederzeit möglich.

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der seinen Sitz oder Unternehmensort in Tschechien hat, aber kein Steuerzahler ist, wird zur sog. identifizierten Person, sobald er die Erwerbsschwelle von 326.000 CZK (ca. 13.000 EUR) im laufenden oder unmittelbar vorangegangenen Kj. überschreitet, den i. g. Erwerb eines neuen Fahrzeugs tätigt, eine dem reverse charge unterliegende grenzüberschreitende Lieferung oder Dienstleistung mit Leistungsort im Inland empfängt oder aktiv eine dem reverse charge unterliegende B2B-Grundregel-Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringt. Er hat seine Anmeldung zur Registrierung als identifizierte Person innerhalb von 15 Tagen einzureichen.

Zur Registrierungspflicht ausländischer Unternehmer vgl. Rn. 133 ff.

12.2 Gruppenregistrierung (§§ 5a ff. und § 95a MWStG)

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit dem 01.01.2008 können kapital- oder anders verbundene Personen mit Sitz oder fester Niederlassung in Tschechien eine Gruppe bilden, die dann für MWSt-Zwecke als ein Steuerpflichtiger behandelt wird. Die auf diese Weise registrierten Unternehmer stellen für die im Rahmen der Gruppe untereinander erbrachten Leistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung; diese Leistungen müssen jedoch separat erfasst werden. Bei Leistungen außerhalb der Gruppe treten die Gruppenmitglieder unter ihren eigenen Namen auf, sie nutzen jedoch die USt-IdNr. der Gruppe. Die USt-Idnr der Gruppe beginnt immer mit dem Zusatz "CZ69…..".

 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Besteuerungszeitraum der Gruppe ist zwingend ein Kalendermonat (vgl. Rn. 112). Steuererklärungen, MWSt-Kontrollmeldungund zusammenfassende Meldungen werden gemeinsam für die ganze Gruppe durch das dazu berechtigte Gruppenmitglied eingereicht, die Steuerschuld der Gruppe ist von diesem Mitglied zu überweisen. Die Mitglieder der Gruppe haften gesamtschuldnerisch für die steuerlichen Verpflichtungen der Gruppe.

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gruppen, die sich bis zum 31. 10. des laufenden Kj. anmelden, werden als Steuerzahler zum 01. 01. des nachfolgenden Kj. registriert. Bei einer nach dem 31. 10. eingereichten Anmeldung wird die Gruppe erst am 01. 01. des zweiten Folgejahres als Steuerzahler registriert. Ein ähnliches Prozedere gilt für den Austritt eines Unternehmens aus der Gruppe sowie für die Aufhebung der ganzen Gruppe.

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