Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das österreichische UStG kennt keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Registrierungspflicht von Unternehmern. Die erforderliche Registrierung beim Betriebsstättenfinanzamt leitet sich aus den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten ab (vgl. Rn. 111 ff.), die jeder Unternehmer unabhängig von der Höhe seiner Umsätze zu erfüllen hat. Damit unterliegt grundsätzlich jeder Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze ausführt, den umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten und somit auch der umsatzsteuerlichen Registrierung.

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sonderbestimmungen sind unter bestimmten Voraussetzungen für ausländische Unternehmer (vgl. Rn. 127) sowie für Kleinunternehmer mit Umsätzen unter 30.000 EUR (vgl. Rn. 112) vorgesehen.

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) hat jedem Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine USt-IdNr. zu erteilen. Pauschalierten Land- und Forstwirten sowie Unternehmern, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, wird vom Finanzamt nur auf Antrag eine USt-IdNr. erteilt.

 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der USt-IdNr. maßgebend gewesen sind (insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit), dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

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