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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung wurde durch das UStG 1980 eingeführt und trat an die Stelle der bis dahin gültigen Steuerbefreiung der Handelsvertreter, Handelsmakler und Schiffsmakler (§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG 1973); die Steuerbefreiung war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Voraussetzung eines ausländischen Auftraggebers abhängig. Mit Einführung des USt-Binnenmarktes erfasst die Steuerbefreiung auch die Vermittlung der nach § 4 Nr. 6 und Nr. 7 UStG steuerfreien Umsätze, nicht mehr aber die Vermittlung steuerfreier i. g. Lieferungen (zur Historie Huschens in V/S, § 4 Nr. 5 Rn. 3 f.). Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003.

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