Rz. 71

Wenn ein in Italien ansässiger umsatzsteuerlicher Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung von einer nicht ansässigen Person empfängt, die unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fällt, muss der italienische Unternehmer einen umsatzsteuerlichen Eigenbeleg generieren. Dieser Eigenbeleg muss alle Pflichtangaben nach dem italienischen Umsatzsteuerrecht einschließlich des Umsatzsteuerbetrags enthalten und er muss als solcher gekennzeichnet werden. Der italienische Unternehmer ist verpflichtet, den Eigenbeleg sowohl in der Buchführung seiner Umsätze als auch in der Aufzeichnung seiner Leistungsbezüge aufzuzeichnen.

Die Eigenbelegregelung gilt nicht, falls es sich um einen grenzüberschreitenden Umsatz eines EU Unternehmers handelt, der unter Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie fällt. In entsprechenden Konstellationen soll stattdessen die Rechnung des ausländischen Unternehmers entsprechend aufgezeichnet werden.

In der Praxis wird stattdessen regelmäßig das Verfahren angewendet, das auch für innergemeinschaftliche Erwerbe gilt (vgl. 11.8).

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