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Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag muss aber immer in Euro angegeben werden.

Fremdwährungen sind nach dem Verkaufskurs der portugiesischen Nationalbank oder der EZB des Tages, an dem die Umsatzsteuer fällig ist, oder des ersten Bankarbeitstages dieses Monats umzurechnen. Auf der Rechnung muss der Umrechnungskurs angegeben werden (vgl. Art. 16 CIVA).

Die Regelung gilt nur für in Portugal ausgestellte Rechnungen. Bei Rechnungen ausländischer Lieferanten kann der Erwerber auf der Rechnung den Umrechnungskurs angeben, zu dem er die Umrechnung vorgenommen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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