Rz. 58

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden.

Fremdwährungen sind mit dem letzten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer gelisteten Umrechnungskurs, alternativ mit dem aktuellsten Verkaufskurs für die Fremdwährung der niederländischen Nationalbank oder der EZB umzurechnen. Die Finanzverwaltung kann die Übersetzung von in ausländischer Sprache ausgestellten Rechnungen verlangen (vgl. Art. 35a Mehrwertsteuergesetz).

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