Rz. 54

In Rumänien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze mit Ausnahme echt steuerbefreiter Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 55

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 56

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 57

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 319 Steuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Identifikationsmerkmale des Leistenden,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.

Auf Antrag kann in besonderen Fällen gestattet werden, die Grenze auf 400 EUR anzuheben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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