Rz. 56

In Frankreich steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer oder juristische Personen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 289 Steuergesetz). Ausnahmen gelten im Einzelhandel.

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 289 Steuergesetz).

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 289 Steuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, getrennt pro Einheit,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen alle genannten Elemente mit Ausnahme der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden enthalten.

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