Rz. 56

In Bulgarien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 113 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung oder Dienstleistung oder dem Erhalt einer Anzahlung zu stellen (vgl. Art. 113 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung oder Entgelterhöhung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen und den Berichtigungsgrund bezeichnen (vgl. Art. 115 Mehrwertsteuergesetz). Sie sind innerhalb von 5 Tagen auszustellen.

Rechnungen an andere bulgarische Unternehmen müssen deren Umsatzsteueridentifikationsnummer oder BULSTAT-Nummer enthalten.

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 114 Mehrwertsteuergesetz):

  • eine Bezeichnung als Rechnung,
  • einen Hinweis, dass es sich um das Original handelt,
  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und BULSTAT-Nummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls er eine besitzt,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • der zu zahlende Betrag, falls er von der Summe aus Entgelt und Umsatzsteuer abweicht,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, pro Einheit,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen immer noch folgende Elemente enthalten:

  • eine Bezeichnung als Rechnung,
  • einen Hinweis, dass es sich um das Original handelt,
  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und BULSTAT-Nummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls er eine besitzt,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, pro Einheit,
  • Umsatzsteuerbetrag,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 61

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, als letzter Abnehmer im Dreiecksgeschäft und in diversen weiteren Fällen ist der Leistungsempfänger verpflichtet, einen umsatzsteuerlichen Eigenbeleg auszustellen (vgl. Art. 117 Mehrwertsteuergesetz). Dabei muss auch der Umsatzsteuerbetrag und Steuersatz angegeben werden.

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