Rz. 54

In Estland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 37 Mehrwertsteuergesetz). Bei Einzelhandelsumsätzen und allen Umsätzen an Nichtunternehmer mit Ausnahme des innergemeinschaftlichen Versandhandels gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht. Die Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen bzw. bis zum Ende des Besteuerungszeitraums auszustellen.

 

Rz. 55

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 56

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 37 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 57

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 160 EUR netto, nur anwendbar für Personenbeförderung, automatisierte Parkbelege oder Tankbelege und ähnliche automatisierte Belege) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag,
  • Ausstellungsdatum.

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