Rz. 116

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländischen Steuersubjekten wird die ungarische Vorsteuer im Wege des Erstattungsverfahrens rückvergütet, sofern das ausländische Steuersubjekt

  • keinen Sitz oder ständige Betriebsstätte (mit Ausnahme von Handelsrepräsentanzen sowie Zweigniederlassungen, sofern diese nicht in die Leistungsbeziehungen eingebunden sind), in Ungarn hat und
  • keine steuerbaren Umsätze (ausgenommen Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht) im Erstattungszeitraum erzielt.
 

Rz. 117

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Laut der RL 2008/9/EG gelten seit dem 01.01.2010 Neuregelungen für die Erstattung von MwSt für EU-Unternehmer. Die diesbezüglichen Vorschriften sind sowohl im uUStG (Hauptregel) als auch in Verordnungen (Sonderregelungen) geregelt. Der Antrag ist im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers bei dem zuständigen Finanzamt elektronisch einzureichen. Danach leitet das Finanzamt des Ansässigkeitsstaats den Antrag an das ungarische Finanzamt weiter. Die Übermittlung von Papierrechnungen ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, allerdings ist bei Übersteigen der Steuerbemessungsgrundlage von 1000 EUR (250 EUR bei Kraftstoffen) die Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments anzufügen. Der nicht in Ungarn ansässige Steuerpflichtige kann das Recht der Rückerstattung auf einer jährlichen Basis geltend machen, wenn die rückzuerstattende Vorsteuer 50 EUR übersteigt. Für eine Antragsperiode von 3-12 Kalendermonaten muss der rückzuerstattende Vorsteuerbetrag 400 EUR erreichen. Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30. 09. des Folgejahres (der Antrag muss bis zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt eingelangt sein) ist ebenfalls in das uUStG umgesetzt worden. Bezüglich der Aufzeichnungspflichten ist festzuhalten, dass der Mitgliedstaat, somit also Ungarn, über die Erstattung des Antrags entscheidet (höchstens 4 bzw. 8 Monate Bearbeitungszeit ab Eingang des Antrags). Die Rückzahlung der MwSt soll innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Zustimmung durchgeführt werden. Das ungarische Finanzamt akzeptiert Ungarisch und Englisch als Verfahrenssprache.

 

Rz. 118

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Stiftungen und weitere gemeinnützige Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen die MwSt auf den von ihnen erworbenen Produkten bzw. empfangenen sonstigen Leistungen in einem gesonderten Antrag rückerstatten lassen, falls diese der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks dienen und von ausländischen Spendern finanziert wurden.

 

Rz. 119

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Hinblick auf das Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmer sind Hinweise in englischer Sprache auf der nachfolgenden Internetseite des ungarischen Finanzamtes erreichbar: http://en.nav.gov.hu/e_services.

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