Rz. 52

In Dänemark steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 52a Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 53

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 54

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer vorherigen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 55

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 56

Im Einzelhandel ist es zulässig, für Verkäufe bis zu 5.000 DKK nur Kassenbelege auszustellen, wenn eine automatische Kasse verwendet wird.

 

Rz. 57

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 3.000 DKK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 66 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag oder Angabe des entsprechenden prozentualen Anteils.

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