Rz. 55
In Luxemburg steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer oder juristische Personen und für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 63 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.
Rz. 56
Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.
Rz. 57
Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.
Rz. 58
Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 319 Mehrwertsteuergesetz):
- Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
- dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, wenn er Steuerschuldner ist,
- Datum der Ausstellung,
- Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
- Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
- Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
- Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
- Ggf. Hinweis auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Rz. 59
Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:
- Name und Anschrift des Leistenden,
- Datum der Ausstellung,
- Leistungsbeschreibung,
- Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.
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