Rz. 58

In Belgien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 53 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht, aber bestimmte Umsätze (z. B. Lieferung von PKW) sind rechnungstellungspflichtig.

 

Rz. 59

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen. Außerdem muss dem Kunden, der vorsteuerabzugsberechtigt war, im Korrekturbeleg mitgeteilt werden, dass er den Vorsteuerabzug berichtigen muss. Der entsprechende Text lautet wie folgt: Btw terug te storten aan de Staat in de mate waarin ze oorspronkelijk in aftrek werd gebracht – TVA à reverser à l’Etat dans la mesure où elle a été initialement déduite (Art. 4 Abs. 1 Königlicher Erlass 4 vom 29.12.1969).

 

Rz. 60

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 61

Kleinunternehmer müssen Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellen und auf die Kleinunternehmereigenschaft hinweisen.

 

Rz. 62

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 5 des Königlichen Erlasses vom 29.12.1992):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls er eine besitzt,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • im Gutschriftsverfahren den Hinweis "factuur uitgereikt door afnemer"/"autofacturation",
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 63

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR netto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer;
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers, oder dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer;
  • Leistungsbeschreibung;
  • Umsatzsteuerbetrag.

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