Rz. 56

In Irland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer, alle innergemeinschaftlichen Umsätze, alle Umsätze an steuerbefreite Unternehmer und alle Umsätze an die öffentliche Hand eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 66 Mehrwertsteuergesetz). Dies gilt nicht bei Umsätzen an sonstige Nichtunternehmer. Rechnungen sind spätestens 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonats auszustellen.

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations"):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie Nettoeinzelentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Es gibt keine allgemeine Regelung für Kleinbetragsrechnungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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