Rz. 52

In Norwegen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 15-10 Mehrwertsteuergesetz). Für Geschäfte mit Nichtunternehmern gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

 

Rz. 53

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 54

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind nach entsprechender Vereinbarung möglich.

 

Rz. 55

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag.
 

Rz. 56

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 50.000 NOK) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag.

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