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Nach dem lettischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 101 und 102 Mehrwertsteuergesetz). Dabei bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von maximal 70.000 EUR netto außer Ansatz.

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