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Nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren (vgl. Art. 79a und 79b Mehrwertsteuergesetz).

Gegenstände mit einem Preis unter 5.000 BGN fallen nicht unter die Vorsteuerberichtigungspflicht.

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