Rz. 94
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung, d. h. die zu diesem Zeitpunkt voraussichtliche Verwendung der in Anspruch genommenen Leistung. Ändern sich zu einem späteren Zeitpunkt die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (tritt z. B. an die Stelle der Steuerpflicht eine unechte Steuerbefreiung oder umgekehrt), ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
Rz. 95
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Sachanlagen fünf Kj. und bei Immobilien zehn Kj. Ändern sich in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier bzw. neun Jahren die für den erstmaligen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung vorzunehmen. Die Berichtigung ist in jedem Jahr der Änderung in voller Höhe des ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Rz. 96
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt nicht, wenn der Differenzbetrag pro Sachanlage kleiner als 1 000 HRK (rd. 130 EUR) ist. Die Berichtigung umfasst auch den Lagerbestand des Steuerpflichtigen.
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