Rz. 52

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen (vgl. Art. 303 Steuergesetz). Alternativ kann in der Umsatzsteuermeldung ein Auszahlungsantrag gestellt werden, falls der Betrag mehr als 5.000 RON beträgt.

Die Steuerbehörde entscheidet, ob sie direkt auszahlt, oder zunächst eine Steuerprüfung anordnet. Bei Beträgen unter 45.000 RON wird normalerweise nicht weiter geprüft. Grundsätzlich sollte die Auszahlung binnen 45 Tagen erfolgen, doch verlängert sich dies regelmäßig, insbesondere, wenn die Behörde Prüfungsfragen stellt.

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