Rz. 53

Bei einem Vorsteuerüberhang aus einer Umsatzsteuermeldung, wird dieser nicht direkt ausgezahlt. Vielmehr wird er vorrangig mit anderen offenen Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Ein verbleibender Überhang wird grundsätzlich vorgetragen und kann dann mit den Zahllasten der folgenden zwei Meldemonate verrechnet werden (vgl. Art. 92 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 54

Sollte danach immer noch ein Erstattungssaldo verbleiben, wird dieser binnen 30 Tagen nach Abgabe der zweiten Umsatzsteuermeldung in den Folgezeiträumen ausgezahlt.

Es besteht eine gesonderte Möglichkeit, eine Erstattung bereits innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Umsatzsteuermeldung mit dem Überhang zu erhalten (ohne das Verrechnungsverfahren), wenn der Steuerpflichtige zu einer der folgenden Gruppen gehört:

  • Vom Finanzministerium anerkannte "Investoren";
  • von der Nationalen Steuerverwaltung als "niedriges Risiko" gruppierte Unternehmen, die keine unbezahlten Verbindlichkeiten gegen die öffentliche Hand haben;
  • Steuerpflichtige, deren steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht in einer 12-Monats-Periode über 30 % des Gesamtumsatzes ausmachen;
  • bestimmte Landwirte.

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