Rz. 52

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Verrechnung vorgetragen oder auf Antrag erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel nach 60 Tagen, oder in Ausnahmefällen, d. h. wenn eine weitere Prüfung angeordnet wird, nach 120 Tagen (vgl. Art. 34 Mehrwertsteuergesetz).

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