Rz. 52

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz). Vielmehr erfolgt vorrangig eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden. Liegen solche nicht vor, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach einem Antrag.

Die Auszahlung ist dabei zunächst wie folgt begrenzt:

  • Nicht mehr als 21 % Umsatzsteuer bezogen auf die Bemessungsgrundlagen der steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug bzw. der nicht steuerbaren Umsätze,
  • nicht mehr als die Umsatzsteuer auf Investitionsgüteranschaffung oder -herstellung,
  • nicht mehr als die Umsatzsteuer auf den Erwerb von Waren und Vorräten.
 

Rz. 53

Eine weitere Sonderregel gilt für bestimmte landwirtschaftliche Umsätze.

Bestehen nach einem 6-Monats-Zeitraum noch Überhänge, werden diese auf Antrag ausgezahlt, wenn seit mindestens drei Monaten eine Registrierung als Steuerpflichtiger bestanden hat.

Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.

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