Rz. 53

Bei einem Vorsteuerüberhang aus einer Umsatzsteuermeldung wird dieser nicht direkt ausgezahlt, sondern grundsätzlich vorgetragen und kann dann mit den Zahllasten der folgenden Meldezeiträume verrechnet werden.

Es besteht eine gesonderte Möglichkeit, eine Erstattung zu beantragen, indem ein spezielles Formular eingereicht wird. Allerdings kann die Erstattung nur erfolgen, wenn der Vorsteuerüberhang auf einem der folgenden Gründe basiert:

  • Ausführung steuerfreier Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht,
  • Ausführung außerhalb Zyperns steuerbarer Umsätze,
  • Erwerb von Anlagegütern,
  • Überhang besteht seit mindestens drei Jahren.

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