Rz. 115

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Rückzahlung der Vorsteuer im Veranlagungsverfahren erfolgt auch für Rechnungen über Waren und Dienstleistungen, die vor dem Vergabedatum der Steuernummer bezogen werden (vgl. Rn. 84). Entsteht ein Vorsteuerüberhang, hat das Steuersubjekt die Wahl zwischen dem Vortrag auf künftige Zeiträume oder der Rückzahlung durch das Finanzamt. Der im aktuellen Steuererklärungszeitraum zu verrechnende Vorsteuerüberhang kann allerdings nur dann zurückgefordert werden, wenn dessen Saldo bei monatlich einzureichenden Erklärungen den Betrag von 1.000.000 HUF (rund 3.225 EUR), bei quartalsmäßig einzureichenden Erklärungen den Saldo von 250.000 HUF (rund 805 EUR), bei jährlich einzureichenden Erklärungen den Betrag von 50.000 HUF (rund 160 EUR) übersteigt.

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