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Die Folge der Leistungsortregelung im B2C-Bereich wäre eine Registrierungspflicht in jedem einzelnen Land, in dem der betroffene Unternehmer eine derartige Leistung erbringt. Die Registrierung können Unternehmer vermeiden, wenn sie die sog. kleine einzige Anlaufstelle (KEA) bzw. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) anwenden. Diese ermöglicht Unternehmern mit Sitz in Slowenien (oder außerhalb der EU und einer festen Niederlassung in Slowenien), dass sie die auf ihre Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten anfallende MwSt über die KEA in Slowenien im eSteuern-System abrechnen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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